Statuten

Art. 1 Name und Zweck

1.1     Name und Sitz
Unter dem Namen TAUCHCLUB SEETAL, nachstehend TCS genannt, besteht mit Sitz in Staufen ein Verein gemäss Art. 60 ff des ZGB.

1.2     Zweck
Der TCS setzt sich ein für die:
Ausübung, Förderung und Schulung des Tauchsports
Organisation von Tauchfahrten im  In- und AuslandPflege der Kameradschaft
Erhaltung der Unterwasserwelt

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

1.3     Zugehörigkeit
Der TCS ist Mitglied des SUSV (Schweizer Unterwasser-Sport-Verband) und somit zugleich Mitglied des CMAS (Confederation mondiale des activiées Subaquatiques).

 

Art. 2 Mitgliedschaft

2.1     Der Verein besteht aus:

Aktivmitgliedern
Aktivmitgliedern im Schnupperstatus
Passivmitgliedern
Ehrenmitgliedern
Gönner

2.2.1     Aktivmitglieder
Aktivmitglieder sind Personen, die den Tauchsport aktiv betreiben, am Clubleben teilnehmen und die Aufnahmebedingungen nach Art. 3.1 erfüllen.
Aktivmitglieder sind Stimmberechtigt.


2.2.2     Aktivmitglieder im Schnupperstatus
Aktivmitglieder im Schnupperstatus sind Personen, die nach dem 1. September des laufenden Vereinsjahres zum Club gekommen sind und den Tauchsport aktiv betreiben, am Clubleben teilnehmen und die Aufnahmebedingungen nach Art. 3.1 erfüllen.
Aktivmitglieder im Schnupperstatus sind nicht Stimmberechtigt.


2.3     Passivmitglieder
Passivmitglied wird, wer dem Verein den von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag entrichtet und die Ziele des Vereins gutheisst und unterstützt.
Passivmitglieder sind nicht Stimmberechtigt.


2.4     Gönner
Gönner sind Personen, die den TCS finanziell über das Mass ordentlicher Mitgliederbeiträge hinaus unterstützen.
Gönner sind nicht Stimmberechtigt.


2.5     Ehrenmitglieder
Die Generalversammlung kann Personen welche sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und Stimmberechtigt.

 

Art. 3 Allgemeine Bedingungen

3.1     Aufnahmebedingungen

Zur Aufnahme als Aktivmitglied sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht.
Besitz eines in der Schweiz anerkanntes Tauch-Brevets. Über die Gültigkeit entscheidet der Vorstand.
Besitz eines positiven Tauglichkeitsattests, das nicht älter als ein Jahr ist.
Neumitglieder, welche sich nach dem 1. September des laufenden Vereinsjahres als Aktivmitglied in den TC-Seetal bewerben, werden an der folgenden GV für ein Jahr als Aktiver im Schnupperstatus aufgenommen.
Schnupperaktive sind nicht Stimmberechtigt.
Schnupperaktive sind beim SUSV unter unserem Club angemeldet.
Der Schnupperaktive hat das Recht an allen Veranstaltungen des TCS aktiv  teilzunehmen.
Zur definitiven Aufnahme als Aktivmitglied kann nach dem Schnupperjahr via GV/Abstimmung übergetreten werden.
Der Jahresbeitrag setzt sich aus SUSV-Beitrag und Kostenanteil für Clubinfos zusammen.

Werden diese Forderungen ohne stichhaltigen Grund nicht erfüllt, wird der Antragsteller der nächsten Generalversammlung nicht zur Aufnahme empfohlen.


3.2     Aufnahme
Über die Aufnahme eines Aktivmitgliedes entscheidet die Generalversammlung.
Bewerber sind im laufenden Jahr an Clubveranstaltungen willkommen. Sie sind Beitragsfrei, haben jedoch keine Rechte und Pflichten.


3.3   Austritt
Das schriftliche Austrittsgesuch muss 30 Tage vor Ablauf des Vereinsjahres beim Vorstand eintreffen.
Ein Austritt ist jederzeit möglich. Der Mitgliederbeitrag des laufenden Jahres muss vollständig entrichtet sein und es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.


3.4     Ausschluss
Handelt ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwider, kommt seinen finanziellen Verpflichten gegenüber dem Verein nicht nach oder bestehen andere wichtige Gründe, so kann es auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung aus den Club ausgeschlossen werden.
Vor dem Antrag auf Ausschluss ist das Mitglied vom Vorstand anzuhören und es ist ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung einzuräumen.


Art. 4 Mitgliederbeiträge

4.1     Höhe der Mitgliederbeiträge
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Generalversammlung festgelegt.
Die Generalversammlung kann eine Anpassung der Mitgliederbeiträge und eine Erhebung eines Eintrittgeldes beschliessen.
Der Vorstand ist beitragsfrei.

4.2     Fälligkeit der Mitgliederbeiträge
Der geschuldete Mitgliederbeitrag ist spätestens einen Monat nach Rechnungsversand zu entrichten.

 

Art. 5  Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1     Jedes Mitglied hat Rechten und Pflichten:

Jedes Aktivmitglied ist Stimmberechtigt, ausgenommen Aktivmitglieder im Schnupperstatus.
Jedes Aktivmitglied ist zugleich SUSV-Mitglied.
Der Besuch der Generalversammlung ist für jedes Aktivmitglied obligatorisch. Fernbleibende müssen sich entschuldigen.
Jedes Mitglied kann an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Für Tauchveranstaltungen können Beschränkungen auferlegt werden.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren.
Jedes Mitglied hat Anspruch auf die Aushändigung der Statuten
Jedes Aktivmitglied ist angehalten, sich alle 2 Jahre auf Tauglichkeit untersuchen zu lassen. (Empfehlung des SUSV: bis zum 20. und ab den 40. Altersjahr jährlich, sonst alle zwei Jahre)

 

Art. 6 Tauchbetrieb
      
Die Clubmitglieder werden angehalten den Richtlinien des SUSV Folge zu leisten.
Den Verantwortlichen des Tauchbetriebes ist Folge zu leisten.
Bei Clubtauchgängen werden die Tiefen dem jeweiligen Niveau der Teilnehmer angepasst.
Jeder taucht auf sein persönliches Risiko.

 

Art. 7 Organisation

7.1     Organe des Vereins:

Generalversammlung
Vorstand
Revisoren

7.2    Generalversammlung

Der ordentlichen Generalversammlung fallen in der Regel folgende Geschäfte zur Behandlung zu:

Begrüssung und Appell
Wahl der Stimmenzähler
Annahme der Traktandenliste
Protokoll der Letzten Generalversammlung
Mutationen
Jahresberichte
Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichts
Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Genehmigung derselben
Wahlen
Jahresprogramm
Ehrungen und Auszeichnungen
Anträge
Verschiedenes

7.3    Einberufung der Generalversammlung
Die Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand oder von 1/5 der Mitglieder verlangt werden.

7.4     Einladung zur Generalversammlung
Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen. Die Traktandenliste muss beigelegt werden.

7.5     Anträge
Anträge seitens der Mitglieder sind dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich zu unterbreiten.

7.6     Wahlen und Abstimmungen
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht die Mehrheit der Anwesenden eine geheime Abstimmung verlangt (absolutes Mehr).
Bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der Anwesenden (absolutes Mehr). Sollte ein zweiter Wahlgang nötig sein, entscheidet das relative Mehr.
Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
Statutenänderungen und Beschlüsse zur Anfechtung von Vorstansentscheiden erfordern die 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

7.7     Vorstand
Der Vorstand besteht in der Regel aus drei bis neun Aktivmitgliedern.
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Mit Ausnahme des Präsidenten und des Technischen Leiters konstituiert sich der Vorstand selbst.
Ein Vorstandsmitglied kann mehrere Chargen übernehmen. Die Ämter des Präsidenten, Kassiers und des Aktuars dürfen nicht kombiniert werden.
Eine Wiederwahl ist möglich.


7.8     Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder sind in den entsprechenden Pflichtenheften festgehalten.


7.9     Beschlussfähigkeit des Vorstandes
Eine Sitzung kann von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt werden.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse durch ein einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.


7.10     Unterschriften
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen:

Der Präsident einzeln
Der Technische Leiter, der Aktuar und der Kassier zu zweien


7.11     Austritt aus den Vorstand
Das Austrittschreiben muss 3 Monate vor Ende der Amtszeit schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.


7.12     Revisoren
Die Revisoren prüfen die Rechnung und erstatten der Generalversammlung Bericht und Antrag.
Die Generalversammlung wählt jedes Jahr einen Revisor für eine Amtsdauer von zwei Jahren.
Eine Wiederwahl ist möglich.

 

Art. 8 Verwaltung

8.1     Informationen
Wichtige Vorstandsbeschlüsse werden den Clubmitgliedern schriftlich mitgeteilt.


8.2     Haftung
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen.
Der TC-Seetal haftet nicht für Verbände wie z.B. der nationale Tauchverband, sondern besorgt ausschliesslich das Beitragsinkasso nach Massgabe der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften.


8.3     Auflösung, Zweck- und Namensänderung
Eine Auflösung, Zweck- oder Namensänderung kann nur mit einstimmigem Beschluss des Vorstandes und der eingeschriebenen Mitglieder oder von Gesetzes wegen (ZGB 77) erfolgen.
Das vorhandene Vereinsvermögen wird nach Abzug sämtlicher Unkosten der Liquidation nach gleichen Teilen an die Clubmitglieder verteilt.

Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten wurden durch die Generalversammlung vom 22. Februar 2002 in Seon genehmigt.

Sie treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Der Präsident:

Unterschrift FS